Am 28. Oktober 2013 hat der Kantonsrat einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zugestimmt, die den Weg freimacht für die Festlegung von Mindestanteilen an preisgünstigem Wohnraum. Weil die Immobilienvertreter im Kantonsrat das Behördenreferendum ergriffen haben, stimmen wir am 28. September über die Gesetzesänderung ab.
» Die Abstimmung
Argumente in Kürze
Fragen und Antworten
Die Gesetzesänderung
Wie es dazu kam
Mit der Möglichkeit, bei Änderungen der Bauordnung und in Gestaltungsplänen einen Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum festlegen zu können, stärken wir die Gemeindeautonomie. Und wir sorgen dafür, dass mehr bezahlbare Wohnungen gebaut werden.
Die Vorlage im Detail:
Mindestanteil gemeinnütziger Wohnraum
Mit der Gesetzesänderung erhalten die Gemeinden die Kompetenz, mit planerischen Mitteln den Bau von preisgünstigem Wohnraum zu fördern. Bei Bedarf sollen Gemeinden sowohl für ganze Zonen (Bau- und Zonenordnung BZO), als auch für einzelne Gebiete (über Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne) die Erstellung eines Mindestanteils an preisgünstigen Wohnungen verlangen können. Solche Festlegungen sind allerdings nur erlaubt, wenn der Grundeigentümer gleichzeitig in den Genuss höherer Ausnützungsmöglichkeiten kommt. Ein Teil des aufgrund von Beschlüssen der Gemeinde bei den Grundeigentümern anfallenden planerischen Mehrwerts wird in Form einer indirekten Mehrwertabschöpfung (Bau eines Anteils von preisgünstigen Wohnungen mit festgelegten Höchstmieten) abgeschöpft.
Festlegung der höchstzulässigen Mietzinse
Die höchstzulässigen Mietzinse für preisgünstigen Wohnraum sollen analog zu den im Rahmen der kantonalen Wohnbauförderung geltenden Vorschriften über die Kostenmiete festgelegt werden. Diese sehen eine Begrenzung der Investitionskosten und der Wohnungsgrössen vor und erlauben es dem Eigentümer, Rückstellungen für Sanierungen zu bilden. Sie garantieren zudem eine vernünftige Rendite auf dem Eigenkapital. Der Regierungsrat wird die Bestimmungen über den höchstzulässigen Mietzins in einer Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum festlegen, die dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. In dieser Verordnung wird auch festzuhalten sein, wie die höchstzulässigen Mietzinse dauerhaft zu sichern sind.
Belegungsvorschriften
Gemeinden, die den preisgünstigen Wohnraum mit planerischen Mitteln fördern wollen, müssen zusätzlich zu den kantonalen Bestimmungen über die höchstzulässigen Mietzinse Belegungsvorschriften erlassen. Mit Belegungsvorschriften wird langfristig gewährleistet, dass die richtige Zielgruppe erreicht und gleichzeitig der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert wird. Die kantonale Wohnbauförderung sieht vor, dass in einer Vierzimmerwohnung mindestens drei Personen leben müssen. Die Gemeinden sind jedoch frei, diese Belegungsvorschriften den lokalen Bedürfnissen anzupassen.