Die Abstimmung
Argumente in Kürze
» Fragen und Antworten
Die Gesetzesänderung
Wie es dazu kam
Kann mit der Gesetzesänderung das Angebot an preisgünstigen Wohnungen erhöht werden?
Ja. Die Festlegung eines Mindestanteils an preisgünstigem Wohnraum ist für alle attraktiv. Den Gemeinde entstehen keine Kosten und die Grundeigentümer profitieren, weil sie mehr Wohnungen bauen können. Wichtig ist auch, dass viele Gemeinden ihre Bau- und Zonenordnungen an die neuen raumplanerischen Vorgaben anpassen müssen. In den nächsten Jahren können deshalb zahlreiche Projekte mit preisgünstigen Wohnungen realisiert werden.
Können die Gemeinden nicht schon heute den Bau von preisgünstigen Wohnungen verlangen?
Nein. Zuerst muss mit der Änderung des Planungs- und Baugesetzes die dafür nötige Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Greift die Pflicht zur Erstellung von preisgünstigen Wohnungen nicht in die Eigentumsfreiheit der Grundeingentümer ein?
Nein. Der sicher nicht eigentumsfeindliche Regierungsrat schreibt in der Abstimmungszeitung, dass die Eigentumsgarantie gewahrt wird, weil die Festlegung eines Mindestanteils an preisgünstigem Wohnraum nur erfolgen kann, wenn die Grundeigentümer auch von einer erhöhten Ausnützung profitieren.
Können auch private Grundeigentümer die preisgünstigen Wohnungen auch selber erstellen und vermieten?
Ja. Sie sind nicht verpflichtet, Land für den Bau von preisgünstigem Wohnraum einem gemeinnützigen Bauträger zu verkaufen. Gemeinnützige Bauträger (Wohngenossenschaften) können aber ein guter Partner sein.
Wie teuer ist eine nach den Vorschriften des neuen Artikels erstellte Wohnung?
Das wird in einer Verordnung festgelegt. Die maximal zulässigen Mietzinse werden sich am Kostenmietmodell der kantonalen Wohnbauförderung orientieren. Gemäss diesem darf eine neue 2,5-Zimmerwohnung zurzeit maximal 1247 Franken, eine neue 4,5-Zimmerwohnung maximal 1822 Franken kosten.
Wie wird verhindert, dass Haushalte mit einem hohen Einkommen die preisgünstigen Wohnungen belegen?
Die Festlegung von maximal zulässigen Mieten verhindert, dass Luxusbauten erstellt werden. Die von den Gemeinden festzulegenden Belegungsvorschriften reduzieren den Wohnflächenverbrauch. Mit diesen Auflagen wird sichergestellt, dass die vom Preisdruck am stärksten betroffenen Haushalte Zugang zum preisgünstigen Wohnraum erhalten.
Wird die Immobilienwirtschaft wegen der Gesetzesänderung weniger Wohnungen bauen?
Das Gegenteil ist der Fall. Ein Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum kann nur verlangt werden, wenn die Grundeigentümer gleichzeitig auch mehr Wohnungen bauen dürfen. Zudem hält das Gesetz fest, dass mit dem höchstzulässigen Mietzins auch eine angemessene Rendite auf dem Eigenkapital erzielt werden muss. Der Wohnungsbau wird auch in Zukunft ein sehr lukratives Geschäft bleiben.
Führen die neuen Vorschriften zum preisgünstigen Wohnraum bei der Umsetzung nicht zu einer Wohn-Bürokratie?
Von Bürokratie kann keine Rede sein. In der Stadt Zürich sind rund ein Viertel der Mietwohnungen im gemeinnützigen Wohnungsbau erstellt worden. Sie alle werden nach dem Prinzip der genossenschaftlichen Kostenmiete bewirtschaftet, das auch beim preisgünstigen Wohnraum zur Anwendung kommen wird. Für die meisten dieser Wohnungen gelten auch Belegungsvorschriften. Weder die gemeinnützigen Vermieter noch ihre Mieterinnen und Mieter klagen über Bürokratie und Kontrolle. Einziger Zusatzaufwand bei der Bewirtschaftung preisgünstiger Wohnungen wird ein einmaliger Eintrag im Grundbuch sein, in dem die Auflage für den Fall eines Verkaufs der Parzelle festgehalten werden muss.
Wird die zum Bau von preisgünstigem Wohnraum verpflichtete Immobilienwirtschaft nicht versuchen, die Mieten ihrer anderen Wohnungen noch stärker zu erhöhen?
Nein. Die grossen Immobilienkonzerne reizen bei der Vermietung ihrer Wohnungen die Möglichkeiten des Marktes heute schon aus. Und die bei der Festlegung der Mietzinse zurückhaltend agierenden privaten Vermieter werden sich von einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes nicht beeinflussen lassen.